Aufwendungen für eine berufliche Weiterbildung oder ein Studium sind im Rahmen der jährlichen Steuererklärung als „Werbungskosten“ absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung bzw. das Studium in einem direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit steht. Beispielsweise, wenn eine Weiterbildung oder ein Studium nachweislich aus betrieblichem Anlass erfolgt (d.h. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt). Ist dies der Fall, so können die Aufwendungen vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Insofern eine Weiterbildung (oder ein Studium) absolviert wird, die mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun hat, d.h. der „Neuorientierung“ dient, sind die damit verbundenen Aufwendungen in der Steuererklärung als „Sonderausgaben“ anzugeben. Eine schriftliche Erklärung für das Finanzamt, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich.

Teilnehmer der HSB Akademie können folgende Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen:

  • Lehrgangsgebühren
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer)
  • Übernachtungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Reisekosten
  • Zusatzliteratur

Fragen Sie Ihren Steuerberater, was es im Rahmen der Steuererklärung individuell zu berücksichtigen gilt!