Aufwendungen für eine berufliche Weiterbildung oder ein Studium sind im Rahmen der jährlichen Steuererklärung als „Werbungskosten“ absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung bzw. das Studium in einem direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit steht. Beispielsweise, wenn eine Weiterbildung oder ein Studium nachweislich aus betrieblichem Anlass erfolgt (d.h. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt). Ist dies der Fall, so können die Aufwendungen vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Insofern eine Weiterbildung (oder ein Studium) absolviert wird, die mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun hat, d.h. der „Neuorientierung“ dient, sind die damit verbundenen Aufwendungen in der Steuererklärung als „Sonderausgaben“ anzugeben. Eine schriftliche Erklärung für das Finanzamt, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich.

Teilnehmende der HSB Akademie können folgende Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen:

  • Lehrgangsgebühren
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer)
  • Übernachtungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Reisekosten
  • Zusatzliteratur

Fragen Sie Ihren Steuerberater, was es im Rahmen der Steuererklärung individuell zu berücksichtigen gilt!

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ja. Kosten für berufliche Weiterbildung können in der deutschen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Als Angestellte oder Angestellter sind sie typischerweise als Werbungskosten absetzbar (Anlage N). Selbstständige und Freiberufler können sie als Betriebsausgaben ansetzen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener beruflicher Zusammenhang der Weiterbildung.

Werbungskosten entstehen im Zusammenhang mit einer bestehenden oder angestrebten beruflichen Tätigkeit (unbegrenzt absetzbar). Sonderausgaben sind Bildungsaufwendungen, die nicht direkt dem Beruf dienen (begrenzt auf 6.000 € pro Jahr). Für die HSB-Kurse gilt in der Regel: Wenn die Weiterbildung auf Ihren aktuellen oder angestrebten Beruf ausgerichtet ist, sind die Kosten als Werbungskosten absetzbar.

Die Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % und Kurskosten von 2.000 € ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 600 €. Bei höheren Einkommen und entsprechendem Grenzsteuersatz kann die Ersparnis deutlich höher ausfallen. Zusätzlich mindern Werbungskosten auch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Das Finanzamt kann folgende Nachweise anfordern: Rechnung oder Quittung der HSB Akademie (mit Steuernummer oder USt-IdNr.), Kontoauszug als Zahlungsnachweis, Kursbeschreibung oder Zertifikat. Die HSB Akademie stellt alle erforderlichen steuerlichen Belege aus. Bewahren Sie Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (in der Regel 4 Jahre nach Steuerjahr) auf.

Neben den eigentlichen Kursgebühren können Sie absetzen: Arbeitsmittel (Bücher, Fachzeitschriften, Hardware speziell für den Kurs), Fahrtkosten zu Präsenzterminen (0,30 €/km Entfernungspauschale), Internet-Anteil für Online-Kurse (anteilig), sowie in Ausnahmefällen Übernachtungskosten. Bei vollständig online abgehaltenen Kursen wie HSB-Fernlernkursen entfallen Fahrtkosten.

Ja. Wenn Ihr Arbeitgeber Weiterbildungskosten übernimmt oder bezuschusst, sind diese für das Unternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Sie als Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber getragene Weiterbildungskosten in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG), sofern sie beruflich veranlasst sind. Nur der von Ihnen selbst getragene Eigenanteil ist als Werbungskosten absetzbar.

Selbstständige und Freiberufler setzen Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben an – ohne die Beschränkungen, die für Arbeitnehmer bei Sonderausgaben gelten. Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit. Bei einem Webdesigner, der einen SEO- oder Online-Marketing-Kurs absolviert, ist dieser Zusammenhang in der Regel ohne Weiteres nachvollziehbar.

Ja. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und damit nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Solidaritätszuschlag und – sofern zutreffend – die Kirchensteuer. Der Gesamteffekt der Steuerersparnis ist damit etwas höher als nur die reine ESt-Ersparnis. Ihr Steuerberater kann den genauen Vorteil für Ihre individuelle Situation berechnen.