Bisher durfte sich jeder unabhängig von seiner Ausbildung als Immobilienmakler bezeichnen und in diesem Bereich arbeiten. Es gab keine Ausbildungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit oder eine solche als Wohnungs- oder Immobilienverwalter.
Was bedeutet „Sachkundenachweis für Immobilienmakler“?
Schon 2015 wurde daher ein Gesetzesentwurf präsentiert, der eine Nachweispflicht für die Eignung als Immobilienmakler zum Inhalt hatte. Am 31.08.2016 wurde der Gesetzesentwurf nun beschlossen und tritt vermutlich Ende 2016 / Anfang 2017 in Kraft.
„Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung sind neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung.“ (Quelle: Bundesregierung)
Das bedeutet für den Anfang nur, dass die Berufszulassung geregelt worden ist. Im weiteren Verlauf wird es sicherlich zur Regelung weiterer Inhalte kommen müssen.
Wer muss sich prüfen lassen?
Was bedeutet dieser Gesetzesentwurf nun für alle Immobilienmakler und Wohnungsverwalter?
Es bedeutet, dass nach dem Gesetzesentwurf „soll der Immobilienmakler und künftig auch jeder sich selbstständig machende WEG-Verwalter (Wohnungseigentums-Verwaltung) eine gesetzliche Qualifikation nachweisen. Die IHK (Industrie- und Handelskammern) in den Bundesländern werden dann künftig die Prüfung und aller Voraussicht nach auch die Überprüfung der Qualifikationsnachweise vornehmen.“ (Quelle: IVD)
In welchem Rahmen und Umfang diese Prüfungen stattfinden werden und welche Inhalte ihnen zugrunde liegen ist noch nicht im Detail fest gelegt worden.
Immobilienmakler
Bei den Immobilienmaklern muss zwischen den „Alten Hasen“ mit mehr als 6 Jahren Berufserfahrung und allen anderen Immobilienmaklern unterschieden werden.
Diejenigen Immobilienmakler, die mindestens sechs Jahre Berufserfahrung vorweisen können, haben die Möglichkeit, sich von der Sachkundenachweispflicht befreien zu lassen. Welche Nachweise genau dafür erbracht werden müssen, ist noch nicht im Einzelnen geklärt. „Dies könnten zum Beispiel die Vorlage von Provisionsabrechnungen, die Bestätigung des Steuerberaters, (geschwärzte) Vertragskopien oder die nach § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung zu führenden Aufzeichnungen sein.“ (Quelle: immocompact)
Alle anderen Immobilienmakler oder zukünftige Immobilienmakler müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb von zwölf Monaten entweder einen Sachkundenachweis erlangen und vorlegen oder eben eine Befreiung beantragen.
Wohnungsverwalter
Bei Wohnungs- und Immobilienverwaltern ist die Sachlage noch ein klein wenig verschärfter. Denn diese mussten bisher keine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung vorweisen. Im Rahmen des Sachkundenachweis ist diese allerdings verpflichtend, muss also von allen Verwaltern zusätzlich erlangt werden.
„Außerdem haben Wohnungsverwalter die Auflage, eine Berufshaftpflicht- und/oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen, dies müssen Immobilienmakler nicht.“ (Quelle: Immoverkauf24)
Ab wann und wie?
Alle Immobilienmakler und Wohnungsverwalter haben nach Inkrafttreten des Gesetzes zwölf Monate Zeit einen Sachkundenachweis zu erlangen oder vorzulegen bzw. eine Ausnahme als „Alte Hasen“ zu beantragen.
Wann genau das Gesetz in Kraft tritt hängt davon ab, wann der Bundestag über diesen Gesetzesentwurf entscheidet. Vermutlich kann „Ende 2016 oder gleich zu Beginn von 2017 das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden“. (Quelle: immocompact) Dann wird noch einige Zeit vergehen, bevor das Gesetz final in Kraft treten wird. Daher wird vermutlich frühestens Mitte oder Ende 2017 die zwölfmonatige Übergangszeit beginnen.
In dieser Zeit werden die Voraussetzungen und Prüfungsmodalitäten festgelegt. Fakt ist, dass die Prüfung von den IHKn abgenommen werden. Wer hier schon im Vorfeld Fortbildungen im Bereich Immobilienwirtschaft absolviert, hat eine gute Chance, dass diese anerkannt werden können.
Fazit
Der Gesetzesentwurf (den Sie im Detail hier beim bmwi finden) ist ein erster Schritt in Richtung guter und qualifizierter Immobilienmakler. Allerdings bietet der Sachkundenachweis lediglich einen Anhaltspunkt für die gute Arbeit eines Immobilienmaklers. Denn auch ein Makler oder Verwalter mit sechs Jahren Berufserfahrung kann unqualifiziert sein und trotzdem im Rahmen der „Alter Hase“-Regelung einen Sachkundenachweis erlangen.
Bei der Beurteilung eines Verwalters oder Maklers sollten daher weitere Faktoren eine Rolle spielen. Dabei sind regelmäßige Fortbildungen wie die von der HSB Akademie angebotene zum Immobilienmakler mit IHK-Zertifikat ebenso zu nennen wie Bewertungen und/oder Empfehlungen durch Kunden.