Seit 2018 müssen sich Verwalter und Makler von Immobilien innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden weiterbilden. Bis 31. Dezember 2020 läuft der erste Zeitraum. Ab 2021 können also durch die Gewerbebehörden erstmals Nachweise nötig werden.
Weiterbildungspflicht: Die Eckdaten
Seit 1. Januar 2018 gilt die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und -makler. Die wichtigsten Informationen:
- 20 Stunden Weiterbildungen innerhalb von drei Jahren
- Bis 31. Dezember 2020 müssen die ersten 20 Stunden Weiterbildung absolviert werden
- Ab 2021 können Gewerbebehörde erstmals Nachweise einfordern
- Makler und Verwalter werden getrennt betrachtet
- Weiterbildungsnachweise fünf Jahre lang aufbewahren
Das bedeutet: Makler müssen sich 20 Stunden weiterbilden, Verwalter auch 20 Stunden. Wer als Immobilienmakler und gleichzeitig als Immobilienverwalter tätig ist, muss also insgesamt 40 Stunden nachweisen (je 20 Stunden Makler und 20 Stunden Verwalter).
Gegenüber Kunden und Auftraggebern besteht eine Informationspflicht. Das bedeutet, dass die Makler bzw. Verwalter den Kunden oder Auftraggeber über ihre Weiterbildungen informieren müssen.
Gesetzliche Grundlage für Weiterbildungspflicht
Alle wichtigen Informationen finden sich in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie in § 34c Gewerbeordnung (GewO) für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.
Gemäß Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) müssen für einen erfolgreichen Nachweis folgende Punkte bei einer Weiterbildung erfüllt sein:
Nachweisbare Lernerfolgskontrolle
Gemäß § 15 b, Absatz 1 MaBV muss die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Kontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in einer Anlage der MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.
Themenauswahl
Gemäß Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 müssen die Themen der Weiterbildung fachbezogen sein. Ein Immobilienmakler darf weder zu Verwalterthemen noch zur Speiseeisherstellung weitergebildet werden. Es muss strikt fachbezogen sein.
Qualifizierte Weiterbildungsmaßnahme
Gemäß Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV muss einer Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegen, das heißt:
- Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
- Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
- Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
Auch muss sie systematisch organisiert sein, das heißt:
- Teilnehmer erhalten im Vorfeld eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
- Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die Inhalte sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
- Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, blended-Learning und E-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiterbildung
Gemäß Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV muss die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, sichergestellt sein. Das bedeutet:
- Es liegen Anforderungsprofile vor für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen und
- systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
Sind diese Punkte erfüllt, gilt eine Weiterbildung als im Sinne der Fachfortbildungspflicht gemäß Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie in § 34c Gewerbeordnung (GewO) als erfüllt.