Das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen ist beschlossene Sache. Es tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft und gilt für Transaktionen, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist. Geschäfte mit gewerblichen Immobilienkäufern sind davon nicht betroffen. Ab dem Stichtag verteilt sich die Maklercourtage auf beide Parteien, egal wer den Makler beauftragt, egal ob dieser für eine oder beide Seiten tätig ist.
Laut Bundesministerin Christine Lamprecht sollen damit die Kauf-Nebenkosten sinken und die Bildung von Wohneigentum für junge Menschen und Familien leichter werden. Gleichzeitig soll die Regelung eine Zwangslage verhindert, in die Kaufinteressenten bisher oft gerieten. Denn entweder sie übernahmen die gesamte Maklerprovision oder kamen gar nicht erst auf die Liste der Bewerber.
Zwangsläufig schmälert diese Regel den Gewinn des Verkäufers. Kritiker befürchten, dass mehr Anbieter ihr Objekt ohne fachkundigen Makler verkaufen werden und damit Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert sind. Möglicherweise wird der Verkäuferanteil an der Provision auch bei Angeboten eingepreist.
Was ändert sich mit der Neuregelung zur Makler-Provision?
In der Vergangenheit hat die regionale Marktsituation die Verteilung der Maklercourtage geregelt. Wo das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ausgewogen war, teilten sich beide Parteien die Provision. Bei einem Überangebot von Wohnimmobilien zahlte der Anbieter und in sogenannten Verkäufermärkten entfiel der Maklerlohn auf den Käufer.
Nach der neuen Regelung gilt: Wer den Makler beauftragt, muss mindestens fünfzig Prozent der Gesamtprovision zahlen. Den Rest der Maklerprovision muss die andere Partei übernehmen, allerdings erst, nachdem der Auftraggeber seine Zahlung geleistet hat. Wenn der Makler für Käufer und Verkäufer gleichermaßen tätig wird, müssen beide Parteien einen Maklerlohn in der gleichen Höhe versprechen.
Zwei Dinge ändern sich noch: Erstens muss der Maklervertrag in Textform festgehalten werden. Zweitens wurde im BGB die veraltete Form „Mäkler“ durch den heute üblichen Begriff Makler ersetzt. Das betrifft auch Wortverbindungen wie Maklerlohn, Maklerprovision, Maklervertrag und so weiter.